PatG (Patentgesetz) § 22a., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 30.06.2005

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 22a.

Der Schutzbereich des Patentes und der bekanntgemachten Anmeldung (§ 101 Abs. 2) wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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