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PatG (Patentgesetz) § 22., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.1995

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 22.

(1) Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.

(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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