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PatG (Patentgesetz) § 21., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.10.1992

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 21.

(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt.

(3) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist.

(4) Der Ort, an dem der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland wohnenden Patentinhabers.

(5) Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird.

(6) Wird ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt zur Vertretung vor dem Patentamt bevollmächtigt, so ermächtigt ihn die Vollmacht kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere ein Patent anzumelden, die Anmeldung einzuschränken oder zurückzunehmen, Einsprüche zu erheben, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzunehmen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(7) Die Vollmacht gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(8) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein. Eine Vollmacht zur Übertragung einer Patentanmeldung oder eines Patentes muß öffentlich beglaubigt sein.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 3)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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