I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 20.
(1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.
(2) Der Anspruch kann nicht übertragen werden und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Eintragung in das Patentregister, Anführung in der öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot, § 101), in der Patenturkunde, in der Kundmachung über die Patenterteilung und in der Patentschrift (§ 109). Ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt oder sind die bezeichneten Veröffentlichungen schon vollzogen, so ist eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen oder eine besondere Kundmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.
(4) Der Antrag kann sowohl vom Erfinder als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.
(5) Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so ist der Anspruch bei sonstigem Ausschluß innerhalb der folgenden Frist mit Antrag beim Patentamt geltend zu machen:
a) gegen den Anmelder oder den Patentinhaber vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Kundmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 109) oder, wenn der Erfinder das Patent auf einen anderen übertragen hat, gegen diesen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Einlangens des Übertragungsgesuches (§ 43) beim Patentamt;
b) gegen den bereits als Erfinder Genannten vor Ablauf eines Jahres nach der Kundmachung der bereits geschehenen Nennung (Abs. 3).
(6) Über den Antrag (Abs. 5) wird nach den Verfahrensvorschriften für den Anfechtungsstreit verhandelt. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag des Berechtigten nach Abs. 3 vorzugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77035