PatG (Patentgesetz) § 169., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.10.1992

VI. BIOPATENT MONITORING KOMITEE

§ 169.

Art der Gebühreneinzahlung

Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine an das Patentamt vorgenommene Zahlung von Gebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 54)

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