VI. BIOPATENT MONITORING KOMITEE
§ 168.
Verfahrensgebühren
(1) Die Gebühren betragen für:
1. den Einspruch (§ 102) ....................... 800 S;
2. die Beschwerde (§ 70) im Verfahren
ohne Gegenpartei ............................ 900 S;
mit Gegenpartei ............................. 2 600 S;
3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag .................... 2 900 S;
4. die Berufung (§ 138) ........................ 4 400 S;
5. a) den Antrag auf Eintragung des
Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf
Übertragung unter Lebenden
(§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung
einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung
(§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst
im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das
Patentregister ........................... 800 S;
b) den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 45) ................... 330 S;
c) den Antrag auf Verlängerung
der Frist für die Äußerung auf
den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) ............ 170 S;
d) den Antrag, die Bekanntmachung einer
Patentanmeldung mehr als drei Monate
auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je
angefangene drei Monate des die
ersten drei Monate übersteigenden
Zeitraumes ............................... 800 S;
6. a) den Antrag auf Durchführung
einer Recherche gemäß § 57a
Z 1 ...................................... 2 200 S;
b) den Antrag auf Erstattung eines
Gutachtens gemäß § 57a Z 2,
wenn der Stand der Technik
vom Antragsteller bekanntgegeben
wird ..................................... 2 200 S;
c) den Antrag auf Erstattung eines
Gutachtens gemäß § 57a Z 2,
wenn der Stand der Technik
vom Patentamt zu recherchieren
ist ...................................... 3 300 S.
(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 1 600 S, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 2 700 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(4) Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 330 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.
(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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