PatG (Patentgesetz) § 168., BGBl. Nr. 653/1987, gültig von 01.01.1988 bis 31.10.1992

VI. BIOPATENT MONITORING KOMITEE

§ 168.

Verfahrensgebühren

(1) Die Gebühren betragen für:

1. den Einspruch (§ 102) ......................... 700 S;

2. die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne

Gegenpartei ................................... 800 S;

mit Gegenpartei ............................... 2 400 S;

3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu

verhandelnden Antrag .......................... 2 600 S;

4. die Berufung (§ 138) .......................... 4 000 S;

5. a) den Antrag auf Eintragung des

Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf

Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und

3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer

Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf

eine der sonst im § 43 vorgesehenen

Eintragungen in das Patentregister ......... 700 S;

b) den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 45) ..................... 300 S;

c) den Antrag auf Verlängerung der Frist für

die Äußerung auf

den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) .............. 150 S;

d) den Antrag, die Bekanntmachung einer

Patentanmeldung (§ 101 Abs. 4) mehr als drei

Monate auszusetzen, für je angefangene drei

Monate des die ersten drei Monate

übersteigenden Zeitraumes .................. 700 S;

6. a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche

gemäß § 57a Z 1 ........................... 2 000 S;

b) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens

gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik

vom Antragsteller bekanntgegeben wird ...... 2 000 S;

c) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens

gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik

vom Patentamt zu recherchieren ist ......... 3 000 S.

(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die einen Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages bilden.

(3) Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Jahresgebühren (§ 166 Abs. 3 und 4), ist durch Überreichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen.

(4) Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. 1 werden dadurch nicht berührt.

(5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn das Gesuch vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 1 500 S, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 2 500 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 300 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.

(7) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 6 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen, Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

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