PatG (Patentgesetz) § 167., BGBl. Nr. 418/1992, gültig von 01.01.1988 bis 31.10.1992
VI. BIOPATENT MONITORING KOMITEE
§ 167.
Gebühr für eine Abänderung der Beschreibung
Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen Aufforderung gestellten Antrag des Anmelders auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen oder der Zusammenfassung (§ 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 400 S zu zahlen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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