V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
§ 160. Privatrechtliche Ansprüche
Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
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