PatG (Patentgesetz) § 160., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.06.2005

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 160.

Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

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