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PatG (Patentgesetz) § 16., BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 16.

Die nach den Bestimmungen der § 6 bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers werden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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