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PatG (Patentgesetz) § 158. Einstweiliger Schutz, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 158. Einstweiliger Schutz

Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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