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PatG (Patentgesetz) § 157. Behandlung präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und denObersten Patent- und Markensenat, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2009

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 157. Behandlung präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und denObersten Patent- und Markensenat

(1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.

3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

(2) Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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