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PatG (Patentgesetz) § 157., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.08.1984 bis 30.06.2005

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 157.

Behandlung präjudizieller Verfahren durch die

Nichtigkeitsabteilung und den Obersten Patent- und

Markensenat

Wird der Nichtigkeitsabteilung ein Unterbrechungsbeschluß (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluß vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, daß er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluß vorgelegt hat.

3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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