PatG (Patentgesetz) § 155. Verfahrenspatente, BGBl. Nr. 181/1996, gültig ab 01.01.1996

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 155. Verfahrenspatente

Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

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