PatG (Patentgesetz) § 154., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.08.1984 bis 30.06.2005

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 154.

§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150) und den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.

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