PatG (Patentgesetz) § 152., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.06.2005

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 152.

(1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1) und zur Rechnungslegung (§ 151) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von der Patentverletzung weder wußte noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletzt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 und 3, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein mußte.

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