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PatG (Patentgesetz) § 145a. Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat gegenBeschlüsse der Beschwerdeabteilung, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013

IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 145a. Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat gegenBeschlüsse der Beschwerdeabteilung

(1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdeabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so sind die Beschwerdeschrift und deren Beilagen in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Beschwerde gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.

(3) In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Beschwerdeabteilung zuständig. Sie fasst ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.

(4) Weist eine rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als ordnungsgemäß eingebracht.

(5) Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Beschwerdeabteilung zurückzuweisen. In allen anderen Fällen hat der Referent, sofern das Beschwerdeverfahren nicht einseitig durchzuführen ist, eine Ausfertigung der Beschwerde dem Beschwerdegegner mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdebeantwortung zu überreichen.

(6) Nach rechtzeitigem Einlangen der Beschwerdebeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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