PatG (Patentgesetz) § 143., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.2013

IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

§ 143.

(1) Verzichtet eine Partei auf die mündliche Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für erforderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthalten.

(3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern zu fällen, welche an der ihr zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 14)

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