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PatG (Patentgesetz) § 142., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.06.2005

IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

§ 142.

(1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,

1. wenn die formalen Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;

2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;

3. wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);

4. wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;

5. wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;

6. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;

7. wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.

(2) Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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