PatG (Patentgesetz) § 140. Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat, BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.2013

IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 140. Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat

(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der § 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß Anwendung.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 14)

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