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PatG (Patentgesetz) § 137., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.1995

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 137.

(1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 13)

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung zu treffen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung der Gebühren gemäß § 168 Abs. 5. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 43).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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