PatG (Patentgesetz) § 135., BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 135.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist außer Kraft. Die Behörde trifft zur Durchführung der Entscheidung die der Sachlage angemessenen Verfügungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-77035