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PatG (Patentgesetz) § 129., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.08.1984 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 129.

(1) Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt

1. wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;

2. wegen Versäumung der Frist für die Nachholung der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 5), der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1);

3. wegen Versäumung einer Frist für die Geltendmachung eines Anspruches vor den ordentlichen Gerichten.

(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung (§ 101) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß (§ 101) oder Zurückweisungsbeschluß (§ 100) außer Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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