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PatG (Patentgesetz) § 128., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 128.

Ist die Eintragung der Außerkraftsetzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung dieser Eintragung zu verfügen und kundzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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