PatG (Patentgesetz) § 127., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 127.

(1) Wurde mit einer Entscheidung die gänzliche oder teilweise Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes erwirkt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,

1. wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;

2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;

3. wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;

4. wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;

5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.

(2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.

(3) Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (§ 23).

(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Patentbehörde (Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor der Nichtigkeitsabteilung durchzuführen ist. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 11)

(5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.

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