PatG (Patentgesetz) § 125. Protokollführung, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 125. Protokollführung

(1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von dem die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen. Im Übrigen ist § 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

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