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PatG (Patentgesetz) § 124. Verkündigung der Entscheidung, BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 124. Verkündigung der Entscheidung

(1) Die Verkündigung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.

(2) In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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