PatG (Patentgesetz) § 121. Beratung und Abstimmung, BGBl. Nr. 234/1984, gültig ab 01.08.1984
III. VERFAHREN
C. Anfechtung von Patenten
§ 121. Beratung und Abstimmung
Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.
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