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PatG (Patentgesetz) § 121. Beratung und Abstimmung, BGBl. Nr. 234/1984, gültig ab 01.08.1984

III. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten

C. Anfechtung von Patenten

§ 121. Beratung und Abstimmung

Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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