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PatG (Patentgesetz) § 120., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 31.12.2001

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 120.

(1) Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der § 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.

(2) Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.

(3) Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.

(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

(5) Die nach den § 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 1000 S und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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