PatG (Patentgesetz) § 115., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.12.2004

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 115.

(1) Der Vorsitzende hat ein ständiges fachtechnisches und ein ständiges rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.

(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Belangten mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)

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