PatG (Patentgesetz) § 114a. Nebenintervention, BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.2013

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 114a. Nebenintervention

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem vor der Nichtigkeitsabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 ZPO nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).

(2) Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO sinngemäß.

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