PatG (Patentgesetz) § 111., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 19.08.1970 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 111.

Versagung

(1) Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.

(2) Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.

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