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PatG (Patentgesetz) § 110., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 31.12.1995

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 110.

Patente der Bundesverwaltung

(1) Handelt es sich um eine im Interesse der Ausrüstung der bewaffneten Macht oder sonst im Bundesinteresse von der Bundesverwaltung angemeldete Erfindung oder um eine angemeldete Erfindung, bezüglich deren die Bundesverwaltung ihr Enteignungsrecht geltend gemacht hat (§ 29), so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekanntmachung. In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (§ 101 Abs. 3) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit begehrt werden.

(2) Die Dauer solcher Patente, deren Bekanntmachung unterblieben ist, beträgt achtzehn Jahre ab der endgültig beschlossenen Erteilung, längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.

(3) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist vor der Beschlußfassung über die Patenterteilung binnen zwei Monaten nach der Zustellung der amtlichen Aufforderung hiezu einzuzahlen. Unterbleibt die Einzahlung, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(4) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre sind, vom Tag der endgültig beschlossenen Erteilung an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Für ihre Einzahlung sind die sonst geltenden Vorschriften über die Einzahlung dieser Jahresgebühren maßgebend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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