PatG (Patentgesetz) § 109., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.12.1984 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 109.

Patenturkunde, Kundmachung

Ist das Patent endgültig erteilt, so verfügt das Patentamt die Eintragung der geschützten Erfindung in das Patentregister, die Kundmachung der Erteilung im Patentblatt, die Ausfertigung der Patenturkunde für den Patentinhaber sowie die Drucklegung und Veröffentlichung der Patentschrift.

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