PatG (Patentgesetz) § 108., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 108.

Beschwerde

(1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.

(2) Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die § 104 bis 106 sinngemäß.

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