PatG (Patentgesetz) § 108. Wirkungen des Widerrufs, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 108. Wirkungen des Widerrufs

Die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

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