PatG (Patentgesetz) § 108. Wirkungen des Widerrufs, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
§ 108. Wirkungen des Widerrufs
Die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-77035