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PatG (Patentgesetz) § 107., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 107.

Erteilung des Patentes ohne Einspruchsverfahren

Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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