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PatG (Patentgesetz) § 106., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 19.08.1994

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 106.

Patentanmeldung des Einsprechenden

Hat der Einspruch in den Fällen des § 102 Abs. 2 Z 6 und 7 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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