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PatG (Patentgesetz) § 102., BGBl. Nr. 212/1994, gültig von 01.04.1994 bis 19.08.1994

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 102.

(1) Innerhalb von vier Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.

(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:

1. daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung nach den § 1 bis 3 nicht patentierbar ist;

2. daß die Erfindung Gegenstand eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. xxx/xxxx (Anm.: BGBl. Nr. 211/1994), in der jeweils geltenden Fassung oder einer zur Patenterteilung oder zum Schutz als Gebrauchsmuster führenden prioritätsälteren Anmeldung ist;

3. daß die bekanntgemachte Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;

4. daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht;

5. daß der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Anmelder weist nach,

a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder

b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat;

6. daß der Anmelder keinen Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1,§ 6 und 7) hat;

7. daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist.

(3) Zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 6 ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 7 nur der Beeinträchtigte.

(4) Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Anmelder zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer einmonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.

(5) Innerhalb der Einspruchsfrist (Abs. 1) kann auch die Abhängigerklärung (§ 4 Abs. 3) vom Inhaber des prioritätsälteren Patentes oder des prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung beantragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die Bestimmungen über den Einspruch.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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