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PatG (Patentgesetz) § 101b. Einwendungen Dritter, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 101b. Einwendungen Dritter

(1) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Die Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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