PatG (Patentgesetz) § 101., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 101.

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der

Anmeldung

(1) Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Erteilung eines Patentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt es die öffentliche Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot). Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daß der Name und der Wohnort des Anmelders und eine kurze sachgemäße Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung (Titel) sowie der Tag der Anmeldung durch das amtliche Patentblatt veröffentlicht werden.

(2) Mit dem Tag der Ausgabe des Patentblattes (Bekanntmachung), der auf demselben ersichtlich zu machen ist, treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Anmelders einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (§ 22).

(3) Die Anmeldung ist mit sämtlichen Beilagen durch vier Monate, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, an allen Tagen, an denen das Patentamt zur Entgegennahme von Patentanmeldungen geöffnet ist, zur allgemeinen Einsicht beim Patentamt auszulegen. Das Patentamt kann erforderlichenfalls die Auslegung auch an anderen Orten verfügen. Durch Verordnung ist zu bestimmen, wie die Einsichtnahme vor sich zu gehen hat; dabei ist unter Wahrung der Rechte des Anmelders auf eine zweckmäßige und geordnete Durchführung der Einsichtnahme hinzuwirken. Der Präsident hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und der an der Einsichtnahme interessierten Öffentlichkeit für die Besucher der Auslegehalle eine Hausordnung zu erlassen und kann Personen, die trotz schriftlicher Verwarnung wiederholt gegen diese Hausordnung verstoßen, bis zu sechs Monaten von der Einsichtnahme ausschließen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 29 lit. b)

(4) Auf Antrag des Anmelders ist die Bekanntmachung und die Auslegung bis zum Ablauf von drei Monaten, vom Tag des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, auszusetzen. Sie kann auf Antrag des Anmelders auch bis zum Ablauf eines Jahres, von dem bezeichneten Tag an gerechnet, ausgesetzt werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 29 lit. c)

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