PatG (Patentgesetz) § 100., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 100.

(1) Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen worden oder ergibt sich, daß eine nach den § 1 bis 3 patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 28 lit. b)

(2) Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgen, der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

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