ÖPNRV-G 1999 § 8., BGBl. I Nr. 204/1999, gültig ab 01.01.2000
Abschnitt I Allgemeine Bestimmung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufgaben und Nah- und Regionalverkehrsplanung
Aufgaben
§ 8.
Nicht kundenorientierte und nicht nachgefragte Verkehrsdienstleistungen können zur Optimierung des Verkehrsangebotes umgeschichtet werden.
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