§ 5. Anschluss- und Bezugspflicht
(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn
1. der zu erwartende Wasserbedarf dieser Objekte von dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt.
(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gedeckt werden kann. Die Anschlusspflicht ist mit einer Bezugspflicht verbunden, sofern nicht gemäß § 7 eine Ausnahme davon gewährt werden kann.
(3) Die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen des anschlusspflichtigen Objektes sind bei Neubauten vor deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der öffentlichen Versorgungsleitung herzustellen. Die Veranlassung der Herstellung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes, die bzw. der auch die Kosten für die Herstellung und die Instandhaltung dieser Einrichtungen zu tragen hat.
(4) Im Rahmen des Anschlusses an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage ist sicherzustellen, dass es zu keinen Verbindungen zwischen allenfalls weiter bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlagen und dem öffentlichen Leitungsnetz kommen kann.
(5) Kommt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Objektes ihrer bzw. seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Sofern die bzw. der zum Anschluss Verpflichtete eine eigene Wasserversorgungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage gemäß Abs. 4 zulässig ist. In diesem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach den Bestimmungen des § 6 hinzuweisen. Ohne Anführung dieses Hinweises findet kein Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags nach § 6 Abs. 2 statt.
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