7. HAUPTSTÜCK Verpflichtungen und Zwangsrechte
§ 38. Rückübereignung
(1) Wird der Gegenstand der Enteignung ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Gegenstandes der Enteignung bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen. Diese hat über diesen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen zu entscheiden.
(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch die Straßenverwaltung bei der Behörde geltend gemacht wird, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(3) Macht die Straßenverwaltung glaubhaft, daß sie an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Gegenstandes der Enteignung kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, so hat die Behörde der Straßenverwaltung eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen und das Rückübereignungsverfahren einstweilen auszusetzen. Bei Einhaltung der gesetzten Frist ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.
(4) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten am Gegenstand der Enteignung, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3, 6 und 7, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Gegenstandes der Enteignung durch die Straßenverwaltung unzulässig, es sei denn, der Berechtigte hätte auf seinen Rückübereignungsanspruch schriftlich verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist rechtsunwirksam. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine solche Veräußerung entstehen, hat die Straßenverwaltung volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
(6) Der Rückübereignungsbescheid hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Rückersatzes sind wertvermindernde und werterhöhende Maßnahmen am Gegenstand der Enteignung zu berücksichtigen; der zu leistende Betrag darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme jedoch nicht übersteigen. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberechtigter (§ 5 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975) ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen, geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen; ebensowenig sind für die geleisteten Entschädigungen Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen.
(7) Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und etwaige, seit der Enteignung begründete dingliche und obligatorische Rechte am Gegenstand der Enteignung erloschen. Für die Festsetzung des Rückersatzes ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.
(8) Erfolgte für den Bau einer öffentlichen Straße die Übertragung des Eigentums an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen oder obligatorischen Rechten an solchen auf Grund eines Rechtsgeschäftes, so hat der Verkäufer bzw. der Eigentümer bzw. der sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte dann Anspruch auf Wiederkauf bzw. Wiederherstellung der früheren dinglichen bzw. obligatorischen Rechte, wenn das betreffende Grundstück nicht binnen dreier Jahren nach Abschluß des Rechtsgeschäftes für Zwecke des Baus einer öffentlichen Straße verwendet worden ist.
(9) Der Anspruch nach Abs. 8 ist vererblich und veräußerlich; er erlischt sechs Jahre nach Abschluß des Rechtsgeschäftes, das der Übertragung des Eigentums, der dauernden oder zeitweiligen Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen oder obligatorischen Rechten zu Grunde lag. Wird vertraglich nicht anderes vereinbart, gilt für die Höhe der Gegenleistung für den Wiederverkauf und die Wiederherstellung der früheren dinglichen und obligatorischen Rechte Abs. 6 sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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