Oö. Straßengesetz 1991 § 34. Vorarbeiten, LGBl.Nr. 90/2013, gültig ab 01.01.2014

7. HAUPTSTÜCK Verpflichtungen und Zwangsrechte

§ 34. Vorarbeiten

(1) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.

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