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Oö. Straßengesetz 1991 § 11. Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen, LGBl.Nr. 111/2022, gültig von 01.01.2023 bis 31.01.2024

3. HAUPTSTÜCK Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 11. Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 71/1998)

(1a) In einer Verordnung nach Abs. 1 können innerhalb der Linienführung im unbedingt notwendigen Ausmaß auch Grundflächen ausgewiesen werden, die erforderlich sind, durch das Straßenbauvorhaben verursachte Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(2) Eine Verordnung für die Widmung einer Verkehrsfläche der Gemeinde, die über eine bestehende Privatstraße führt, wird erst wirksam, wenn dafür die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümer des Straßengrundes geworden ist.

(3) Die Auflassung einer öffentlichen Straße hat bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates dann zu erfolgen, wenn die öffentliche Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.

(4) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht.

(5) Die Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung (Umreihung) darf nur erfolgen, wenn gleichzeitig ihre bisherige Einreihung aufgehoben wird.

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 3 ist die öffentliche Einsicht in die Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1.000, für mindestens vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, während der Amtsstunden zu ermöglichen; handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, gilt dies auch für den Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist bei Verkehrsflächen des Landes auf der Internetseite des Landes, bei Verkehrsflächen der Gemeinde - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Möglichkeit zur Einsicht die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Abs. 1a nachweislich von der Gemeinde zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 111/2022)

(7) Während der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(8) Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 6 kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßengattung umgereiht wird. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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