3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
§ 9. Anforderungen an Schleusenräume
(1) Schleusenräume müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
1. Umfassungsbauteile, insbesondere Decken, Wände und Böden müssen brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sein (§ 2 Oö. BauTV).
2. Böden müssen nicht brennbar ausgeführt sein.
3. Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen sowie mindestens brandhemmend und selbstschließend sein, mit einem Mindestabstand von 1,60 m voneinander.
4. Eine ausreichende Lüftung muss vorhanden sein.
(2) Die Lüftung von Schleusenräumen muss einen freien Querschnitt von mindestens 200 cm² aufweisen. Die Lüftungseinrichtungen müssen ständig mit dem Freien verbunden sein. Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern. Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls brandhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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