2. HAUPTSTÜCK ANFORDERUNGEN AN BRENNSTOFFE
§ 6. Anforderungen an flüssige Brennstoffe
(1) Es dürfen nur Heizöle entsprechend der ÖNORM C 1108, der ÖNORM C 1109 und der ÖNORM EN 14213 verfeuert werden; das Zusetzen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II ist nicht zulässig. Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende Gewichtsprozente nicht übersteigen:
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- | Heizöl extra leicht-schwefelarm | 0,005% |
- | Heizöl extra leicht | 0,1 % |
- | Heizöl leicht | 0,2 % |
- | Heizöl mittel | 0,6 % |
- | Heizöl schwer | 1,0 % |
- | Fettsäure-Methylester | 0,001% |
(2) In Ölfeuerungsanlagen, ausgenommen Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe, dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden:
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Brennstoffwärmeleistung (MW) | Heizöl |
extra leicht-schwefelarm, extra leicht | |
> 0,07-5 | extra leicht-schwefelarm, extra leicht oder leicht |
> 5-10 | extra leicht-schwefelarm, extra leicht, leicht oder mittel |
> 10 | alle Heizöle |
Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2- Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist, als die für die jeweilige Leistungsstufe höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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