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Oö. HaBV 2005 § 6. Anforderungen an flüssige Brennstoffe, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

2. HAUPTSTÜCK ANFORDERUNGEN AN BRENNSTOFFE

§ 6. Anforderungen an flüssige Brennstoffe

(1) Es dürfen nur Heizöle entsprechend der ÖNORM C 1108, der ÖNORM C 1109 und der ÖNORM EN 14213 verfeuert werden; das Zusetzen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II ist nicht zulässig. Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende Gewichtsprozente nicht übersteigen:


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-
Heizöl extra leicht-schwefelarm
0,005%
-
Heizöl extra leicht
0,1  %
-
Heizöl leicht
0,2  %
-
Heizöl mittel
0,6  %
-
Heizöl schwer
1,0  %
-
Fettsäure-Methylester
0,001%

(2) In Ölfeuerungsanlagen, ausgenommen Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe, dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden:


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Brennstoffwärmeleistung (MW)
Heizöl

extra leicht-schwefelarm,
extra leicht
> 0,07-5
extra leicht-schwefelarm,
extra leicht oder leicht
> 5-10
extra leicht-schwefelarm,
extra leicht, leicht oder mittel
> 10
alle Heizöle

Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2- Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist, als die für die jeweilige Leistungsstufe höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-77017